Genehmigungen und Auflagen im Überblick

Nach dem Kauf eines Foodtrucks können Sie leider nicht “einfach loslegen“. In Deutschland gibt es verschiedene Genehmigungen und behördliche Auflagen, die Sie beachten müssen. Keine Sorge – wir helfen Ihnen dabei, sich einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen zu verschaffen.

1. Gewerbeanmeldung

n Deutschland ist jeder Beginn einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich anzumelden. Dafür müssen Sie vor Beginn Ihrer Verkaufstätigkeit eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vornehmen. Ob Sie die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben möchten, spielt dabei keine Rolle. In der Regel befindet sich das Gewerbeamt im örtlichen Rathaus bzw. bei der Stadtverwaltung.

Smoothie-Anhänger von Multiwagon

2. Reisegewerbekarte

Die Anmeldung eines Reisegewerbes ist bei einem klassischen Foodtruck in der Regel notwendig. Eine Ausnahme von der Reisegewerbekartenpflicht besteht nur dann, wenn Sie mit Ihrem Foodtruck an einer gewerberechtlich festgesetzten Veranstaltung (z. B. Markt oder Messe) teilnehmen und sich quasi an die Veranstaltung „anhängen“. Ob der Markt bzw. die Messe auch tatsächlich gewerberechtlich festgesetzt ist, müssen die Betreibenden des Verkaufswagens im Vorhinein in Erfahrung bringen.

Die Reisegewerbekarte muss nur einmalig beantragt werden und ist im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist außerdem personenbezogen und nicht übertragbar. Sie sollten die Karte stets mitführen und bei Kontrollen vorzeigen.

Imbisswagen von Multiwagon

3. Polizeiliches Führungszeugnis

Das polizeiliche Führungszeugnis ist der Nachweis für die persönliche Zuverlässigkeit und wird in der Regel für die Reisegewerbekarte, die Schanklizenz und die Gaststättenerlaubnis benötigt. Es zeigt, ob relevante Vorstrafen vorliegen, die die Erteilung von Konzessionen verhindern könnten.

Das Führungszeugnis kann beim Bürgerbüro der Wohnortsgemeinde oder online über das Bundesamt für Justiz beantragt werden. Bei Antragstellung weiterer Genehmigungen darf das polizeiliche Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein.

4. Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)

Um in Deutschland gewerblich mit Lebensmitteln zu arbeiten – also z. B. Speisen zubereiten, verkaufen oder servieren – benötigen Sie eine sogenannte Hygienebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Diese Belehrung können Sie beim zuständigen Gesundheitsamt absolvieren und ist Voraussetzung für die sogenannte Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Umgangssprachlich wird diese Belehrung oft als „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet. Inhalt der Belehrung sind Hygieneregeln, Infektionsrisiken sowie der richtige Umgang mit Lebensmitteln.

BBQ-Anhänger von Multiwagon im Einsatz

5. Lebensmittelhygieneschulung

Bei regelmäßiger Arbeit mit leicht verderblichen Lebensmitteln wird neben der allgemeinen Hygienebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz in den meisten Fällen auch eine zusätzliche Lebensmittelhygieneschulung benötigt. Inhalt dieser Schulung ist praxisnahes Wissen über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln, Lagertemperaturen, Kreuzkontamination und Reinigungsplänen.

Das Ziel dieser Schulung ist es, Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen zu verhindern und rechtliche Anforderungen gemäß der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) zu erfüllen. Diese Schulung können sie bei Gesundheitsämtern, der IHK oder bei zertifizierten Anbietern absolvieren.

6. Gaststättenerlaubnis / Schanklizenz

Schenken Sie Alkohol aus? Dann aufgepasst! Wenn Sie in Ihrem Foodtruck Bier, Wein oder andere Spirituosen anbieten möchten, brauchen Sie in Deutschland eine spezielle Gaststättenerlaubnis (oft auch Schanklizenz genannt). Diese Lizenz beantragen Sie beim zuständigen Ordnungsamt oder der Gaststättenbehörde. Dafür müssen Sie in der Regel nicht nur Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen (z.B. per polizeilichem Führungszeugnis), sondern auch nachweisen, dass Sie über die nötigen rechtlichen und hygienischen Kenntnisse verfügen (die sogenannte Gaststättenunterrichtung). Kümmern Sie sich frühzeitig darum, denn ohne diese Lizenz darf der Hahn nicht geöffnet werden!

Barkeeper zapft Bier vom Fass hinter der Bar

7. Sondernutzungserlaubnisse

Wer Waren auf Straßen und Plätzen verkaufen will, die in der Regel für den Verkehr bestimmt sind, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Straßengesetz). Diese Sondernutzungserlaubnis wird allgemein auch „Standschein“ genannt. Die Reisegewerbekarte alleine berechtigt nicht zum Verkauf von Waren auf öffentlichen Straßen und Plätzen, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für diese Genehmigung müssen Sie eine Anfrage beim zuständigen Landratsamt bzw. der Gemeinde stellen.

BBQ-Anhänger am Strand Multiwiagon

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